Satzung des Fördervereins Tierhilfe-Hunde-Freiheit e.V.                                                                          Stand April 2014

 

§ l Vereinsname, Vereinssitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Tierhilfe-Hunde-Freiheit"

   Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 30826 Garbsen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein vertritt und fordert den Tierschutzgedanken durch Maßnahmen wie Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel.

Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern und jegliche Tiermisshandlung zu verhüten.

  1. Der Verein ist auf internationaler Ebene tätig. Tierschutz darf durch staatliche Grenzen nicht beeinträchtigt oder behindert werden. Es wird daher angestrebt, diesen internationalen Anspruch auch bei der Besetzung der Vereinsgremien, bei den Kooperationen und bei grenzüberschreitenden Tierschutzprojekten zu beachten und umzusetzen. Dadurch soll auch ein Beitrag zur Verbesserung und Harmonisierung des Tierschutzes in Europa geleistet werden.
  2. Der Verein bezweckt die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen für Tiere aller Arten und Rassen sowie schnelle und unbürokratische Hilfe für in Not geratene Tiere.
  3. Der Verein setzt sich für die artgemäße Form der Unterbringung aller Tiere ein. Der Verein bezweckt weiterhin die Hilfe seiner Mitglieder in allen Fragen der Tierhaltung und -pflege, sowie Erfahrungsaustausch.
  4. An Kooperationen mit deutschen und internationalen Tierschutzgruppen, -vereinen, Tierheimen und Organisationen, die zur Förderung und Erfüllung der Vereinsaufgaben beitragen, ist der Verein ausdrücklich interessiert. Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit anderen gleichgesinnten Gruppierungen werden angestrebt und zum Wohle der Tiere genutzt.
  5. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
  6. Ziel des Vereins ist es, Tierhalter und Bevölkerung (weltweit) mit Hilfe von Veranstaltungen, Herausgabe und Verbreitung von Informationen in schriftlicher Form, in Zeitungen, Gesprächen und sonstigen Maßnahmen aufzuklären.
  1. Die Unterhaltung einer Internet-Präsenz zum Zwecke das Tierschutzgedankengut überall zu verbreiten.
  2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. l AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Belegbare Aufwendungen können beim Vorstand beantragt werden, wenn diese ausschließlich dem Vereinszweck dienen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., wobei die Fahrtkosten nach der üblichen Fahrkostenpauschale abgerechnet werden können.
  3. Ausarbeitung und Durchführung sinnvoller Projekte; z.B. Errichtung und Betreuung von Auffangstationen, Zusammenarbeit mit Pflegestellen, Kastrationsprojekte und Futterakquise.
  4. Der Verein "Förderverein Tierhilfe-Hunde-Freiheit" ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (ordentliche Mitglieder) und Fördermitgliedern (außerordentliche Mitglieder). Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Die Rechte der Mitglieder gestalten sich wie folgt:

  1. Aktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Antrags-, Rede- und Stimmrecht, sowie
    aktives und passives Wahlrecht.
  2. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht, aber kein Antragsrecht,
    kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder gleiche Rechte.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, die Vereinsinteressen oder die gesetzlichen Vorschriften verstößt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung diesen Betrag nicht entrichtet hat.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung kann auch per Email erfolgen.

 

  1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  2. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmen (Dringlichkeitsanträge).
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann
    von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer
    Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen, durch Handaufhaben oder Zuruf.
  4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
    erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein 1.Vorsitzender
  • ein 2.Vorsitzender
  • ein Schatzmeister

Wenn sich nicht genügend Leistungsträger finden, kann das Amt des /der Schriftführer, auch vom einem / einer Vorsitzenden übernommen werden.

  1. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablaufbleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister-/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Dabei muss es sich um zwei Personen handeln. Ein Vorstandsmitglied, welches zwei Ämter inne hat, ist nicht alleine zeichnungsberechtigt.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaftzwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins "Förderverein Tierhilfe-Hunde-Freiheit" ist Hannover.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsgemäßen Regelungen ergeben.